§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Versammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung beim Vorstand einlegen. Die Mitgliederversammlung beschließt abschließend über den Ausschluss.
§ 5 Mitgliederbeiträge
Mitgliederbeiträge sind derzeit nicht vorgesehen, Spenden jedoch jederzeit willkommen. Über die Einführung und Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und anderen Maßnahmen des Ver-eins teilzunehmen. Es nimmt durch Ausübung des Antrags, Diskussions- und Stimm-rechts an der Willensbildung des Vereins teil.
- Der Zweck des Vereins ist durch die Mitglieder nach besten Kräften zu unterstützen. Für die Mitglieder sind die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins verbindlich.
- Mitglieder haben grundsätzlich das Recht, für kommunale Wahlmandate zu kandidieren.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitglieder- und Jahreshauptversammlung.
- Die Ausübung eines Vereinsamtes ist ehrenamtlich.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Darüber hinaus kann der Vorstand um weitere vier Mitglieder (Beisitzer) erweitert werden.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes mit der Vertretungsbefugnis ge-mäß § 26 BGB vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise be-schränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 500,00 die mehrheitliche Zustimmung Vorstandes erforderlich ist.
- Die Übernahme eines Vereinsamtes durch Fraktionsmitglieder ist möglich. Darüber hin-aus sind Fraktionsmitglieder stimmberechtigt in den Vorstand zu kooptieren und berich-ten dort.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung, sowie Auf-stellung einer Tagesordnung. Die Mitgliederversammlung sollte mindestens viermal pro Jahr stattfinden.
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung der Buchführung.
- Erstellung des Jahresberichtes.
Die Satrzung können Sie hier als PDF laden:
Satzung vom 13. Juni 2017